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DDIM Ausgabe 2 - 2015 - Haftungsfragen im Zusammenhang mit Geldbußen

WISSEN - RECHT Aktuelle Rechtsprechung zur Erstattung von gegen Organmitglieder/Mitarbeiter verhängten Geldbußen durch das Unternehmen sowie zur Abwälzung von gegen das Unternehmen verhängten Geldbußen auf Organmitglieder/Mitarbeiter Text: Dr. Dagmar Knigge Einleitung Die Rechtsordnung sieht als Rechtsfolge von Rechtsverstößen vielfach Geldbu- ßen vor, so beispielsweise im Kartell- recht, im Umweltrecht und im Kapital- marktrecht. Diese Geldbußen können einerseits gegenüber Organmitgliedern (Geschäftsführern/Vorständen) oder nachgeordneten Arbeitnehmern ver- hängt werden andererseits aber auch gegen das Unternehmen als solches. Wie aus der Presse ersichtlich nehmen die Haftungsgefahren für Organmitglie- der und nachgeordnete Arbeitnehmer stetig zu. Unternehmen versuchen viel- fach, Geldbußen auf Mitarbeiter „abzu- wälzen“. Daraus können sich existenz- bedrohliche Risiken ergeben, da diese Geldbußen sich nicht selten im mehr- stelligen Millionenbereich bewegen. Dies gilt beispielsweise für das Kartell- recht, aber auch in anderen Bereichen steigt die Bußgeldhöhe. Im Zusammenhang damit stellen sich für die betroffenen Organmitglie- der/Arbeitnehmer unter anderem fol- gende Fragen:  Können gegen Vorstände/ Geschäfts- führer bzw. nachgeordnete Arbeit- nehmer verhängte Geldbußen von dem Unternehmen übernommen bzw. dem betroffenen Mit arbeiter erstattet werden? – Fallgestaltung 1  Können Unternehmen gegen sie verhängte Geldbußen im Wege des Regresses bei Organmitgliedern als Schadensersatz geltend machen? – Fallgestaltung 2 Zu den vorgenannten Fragestellungen sind in jüngerer Zeit richtungsweisende Urteile ergangen. Fallgestaltung 1 Zu der Frage, ob ein Unternehmen ge- gen Organmitglieder verhängte Geld- bußen den Betroffenen erstatten darf, ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für Vorstände von Aktiengesellschaften ergangen. Für Geschäftsführer einer GmbH ist die Frage noch nicht abschließend geklärt. Übernahme von gegen Vorstands- mitglieder verhängten Geldbußen / Geldstrafen durch die Gesellschaft BGH Urteil In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.07.2014 – II ZR 174/13 zu beachten. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet: „Wenn das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs -oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversamm- lung einer Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen.“ Im Einzelnen gilt nach der BGH- Entscheidung: Es ist zunächst zu prüfen, ob die von dem Vorstandsmitglied begangene Handlung, die Gegenstand eines Ermitt- lungs- oder Strafverfahrens ist, gleich- zeitig eine (zivilrechtliche) Pflichtverlet- zung gegenüber der Gesellschaft dar- stellt. In der Regel dürfte davon auszugehen sein, dass eine vom Vorstand verwirk- lichte Straftat oder Ordnungswidrigkeit gleichzeitig auch eine (unter zivilrechtli- chen Gesichtspunkten) pflichtwidrige Handlung gegenüber der Gesellschaft darstellt. In dem vom BGH entschiede- nen Fall gab es staatsanwaltliche Ermitt- lungen wegen Untreue, Betrug, Bilanz- fälschung und Insolvenzverschleppung. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den dem Vorstandsmitglied vorgeworfenen Straftaten um solche, die gleichzeitig ein pflichtwidriges Ver- halten gegenüber der Gesellschaft dar- stellen. Eine abweichende Beurteilung dürfte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, zum Beispiel dann, wenn die Beurteilung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörde objektiv falsch war oder aber der Vorstand bei unklarer Rechtslage einen der Gesellschaft güns- tigen Standpunkt einnahm. 54 | INTERIM MANAGEMENT MAGAZIN Haftungsfragen im Zusammenhang mit Geldbußen

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