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DDIM Ausgabe 2 - 2015

WISSEN - RECHT ob eine gegen das Unternehmen ver- hängte Kartellgeldbuße auf den Ge- schäftsführer des Unternehmens „ab- gewälzt“ werden kann. Eine entspre- chende gegen den Geschäftsführer gerichtete Schadensersatzklage wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Wegen der grundsätzli- chen Bedeutung der vom Gericht in Düsseldorf entschiedenen Rechtsfrage wurde insoweit die Revision zum Bun- desarbeitsgericht zugelassen. Das Bundeskartellamt hatte wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Baumaterialien (Schienenkartell) gegen das Unternehmen Bußgelder in Höhe von über 100 Millionen € verhängt. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Geldbuße machte die Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes gegenüber dem Geschäftsführer geltend und verlangte insoweit Erstattung. Kein Anspruch auf Erstattung gegen- über dem Geschäftsführer Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die gegen den Geschäftsführer gerichtete Schadensersatzklage abge- wiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Geldbuße sei im Verhältnis zum Be- klagten als natürliche Person nicht erstattungsfähig. Dies ergebe sich aus der Funktion der Unternehmensgeld- buße. Die Geldbuße könne auch den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil bei dem Unternehmen abschöpfen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers – Ab- schöpfung der durch den Rechtsver- stoß erzielten Vorteile beim Unterneh- men – würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an den Geschäftsführer des Unternehmens weitergereicht werden könnte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist ferner darauf hin, dass das Kar- tellrecht zwischen Geldbußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen unterscheide. Eine Geldbuße gegen eine natürliche Person sei auf 1 Million € begrenzt, während der Rah- men beim Unternehmen 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen könne. Dieser differenzierte Ansatz des Geset- zes beim Bußgeldrahmen liefe ins Leere, wenn die Unternehmensgeldbu- ße im Wege des Schadensersatzes an die natürliche Person weitergereicht werden könnte. Nach Auffassung des Landesarbeitsge- richtes Düsseldorf ist die zivilrechtliche „Weitergabe“ eines Schadens aufgrund eines Bußgeldes im Innenverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte nicht nur für Einzelpersonen, die mit der Begründung, der eigentlich verantwortliche sei ein anderer, zum Beispiel der Arbeitgeber, versuchen, die Schuld abzuwälzen, sondern auch für Unternehmen. Dies müsse, so das Gericht, zumindest mit Blick auf die Besonderheiten des Kartell- rechtes für Unternehmensgeldbußen im Bereich des Kartellrechtes gelten. Fazit Aus Sicht der Geschäftsführer bzw. Vor- stände ist die Entscheidung des Landesar- beitsgerichtes Düsseldorf zu begrüßen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Bundes- arbeitsgericht die Entscheidung aufrecht- erhält. Zudem bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung auch in anderen Bereichen als dem Kartellrecht Anwendung findet. Dr. Dagmar Knigge ist Partner der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in München (Assoziierter DDIM- Partner). Dr. Dagmar Knigge HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft Brienner Straße 9 / Amiraplatz 80333 München Tel.: +49 (0)89 - 290970  Dagmar.Knigge@heussen-law.de  www.heussen-law.de SAVE THE DATE DDIM.kongress International Interim Management Meeting 13. und 14. November 2015 in Düsseldorf WWW.DDIM.DE INTERIM MANAGEMENT MAGAZIN | 57

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