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DDIM Ausgabe 4 - 2015 - Interim Management und Neues vom Gesetzgeber

WISSEN - RECHT Text: Dr. Stefan Krüger / Michael Klipp Die Abgrenzung, ob eine Leistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder aber in einem Arbeitsverhältnis erb- racht wird, ist für die Beteiligten von enormer Bedeutung. An die Einordung der Tätigkeit knüpft sich eine Vielzahl von Rechtsfolgen, so im Arbeitsrecht die Ei- nordnung als Arbeitnehmer und im Sozial- wie auch Steuerrecht die Einordnung als Selbständiger. Nach längerer Ankündigung hat das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales am 16. November 2015 den Referentenent- wurf zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werk- und Dienstverträgen vorgelegt. Der Entwurf wird derzeit weiter abge- stimmt und soll zum 1. Januar 2017 als Gesetz in Kraft treten. Welche Auswirkun- gen dieser Entwurf für auf das Interim Management haben würde, soll im Fol- genden dargestellt werden. Wesentlichen Änderungen im Überblick Im Bereich Interim Management sind die wesentlichen Regelungen die Einführung eines neuen § 611a BGB (vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag) und die Ergänzungen zur Unterrichtungspflicht des Betriebsrates bei Drittpersonaleinsatz. Der neue § 611a BGB soll wie folgt lauten: (1) Handelt es sich bei den aufgrund eines Vertrages zugesagten Leistungen um Ar- beitsleistungen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste er- bringt und dabei in eine fremde Arbeitsor- ganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt. Wenn der Vertrag und seine tat- sächliche Durchführung einander widerspre- chen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. (2) Für die Feststellung, ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere maß- geblich, ob jemand a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen, b. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt, c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt, d. die geschuldete Leistung in Zusammenar- beit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind, e. ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist, f. keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen, g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines be- stimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind, h. für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet. (3) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund nach §7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch insoweit das Bestehen eines Beschäfti- gungsverhältnisses festgestellt hat. Hinsichtlich der Unterrichtungspflicht des Betriebsrates bei Fremdpersonaleinsatz wird ergänzt, dass der Betriebsrat insbe- sondere über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Aufgabe dieser Person zu unterrichten ist (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG n.F.). Ferner wird gere- gelt, dass zu den für die Unterrichtung WWW.DDIM.DE INTERIM MANAGEMENT MAGAZIN | 55 MKRG: Interim Management und Neues vom Gesetzgeber

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