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DDIM Ausgabe 4 - 2015

WISSEN - RECHT erforderlichen Unterlagen auch die Ver- träge vorzulegen sind (vgl. § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG n.F.). Bewertung der geplanten Änderungen Der Gesetzgeber hat als Anknüpfungs- punkt für die Abgrenzung das Dienstver- tragsrecht gewählt. Nach den Erläute- rungen in der Gesetzesbegründung sol- len dort die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwi- schen ordnungsgemäßem und miss- bräuchlichem Fremdpersonaleinsatz ge- setzlich niedergelegt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf zu- nächst einen Kriterienkatalog vor, in dem diverse von der Rechtsprechung entwi- ckelte Kriterien aufgeführt werden. Inso- weit gibt es im Wesentlichen keine Än- derungen gegenüber dem status quo, außer dass die bestehende Recht- sprechung (jedenfalls teils) in ein Gesetz überführt werden soll. Es sei jedoch der Hinweis erlaubt, dass insbesondere die promi¬nente Hervorhebung der in lit. b) bis d) aufgeführten Kriterien in der Praxis des Interim Managements zu Problemen führen kann, da diese Punkte häufig vor- liegen werden. Dies kann namentlich „reine“ Vakanzüberbrückungen betref- fen, wie z.B. die befristete Übernahme einer Abteilungsleitung an dessen (auch örtlichem) Arbeitsplatz mit identischer Tätigkeit im Verhältnis zu „Vorgänger“ und „Nachfolger“. Ebenso verbleibt es dabei, dass anhand der Kriterien eine Gesamtbetrachtung erfolgen soll. Zur Annahme eines Ar- beitsverhältnisses müssen nicht alle oder eine bestimmte Anzahl von Kriterien er- füllt sein. Weder die Erfüllung eines ein- zelnen Kriteriums, noch die Erfüllung mehrerer Kriterien führt automatisch zur Annahmen eines Arbeitsvertrages. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt es auf das Gesamtgepräge der Tätigkeit an. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Gleiches gilt für einen etwaigen Wider- spruch von Vertrag und seiner tatsächli- che Durchführung. In diesem Fall ver- bleibt es dabei, dass die tatsächliche Durchführung maßgeblich ist. Allein hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen, dass nach der von ihm selbst zitierten BAG-Entscheidung (BAG, Urteil vom 15.04.2014, 3 AZR 395/11) der Parteiwille im Hinblick auf die Auflösung eines etwaigen Widerspruches zugunsten der tatsächlichen Durchführung grundsätz- lich zu berücksichtigen sein soll. Da diese potentiell für Interim Manager vorteilhafte Einschränkung nicht er- wähnt wird, dürfte das tendenziell als gegenüber dem status quo nachteilig zu werten sein. Neuerungen ergeben sich aus § 611a Abs. 3 BGB. Danach wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses widerleglich vermutet, wenn die Deutsche Renten- versicherung Bund nach § 7a SGB IV das Bestehen eines Beschäftigungsverhält- nisses festgestellt hat. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass im Falle des Bestehens eines sozial- rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses sehr häufig auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt (der Gesetzgeber zitiert als Schätzung 95 %). Denn die von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Krite- rien zur Feststellung eines Beschäfti- gungsverhältnisses entsprechen im Wesentlichen den von der Arbeitsge- richtsbarkeit entwickelten Kriterien. Ein derartiger „Gleichklang“ ist zu befürwor- ten. Was das Unterrichtungsrecht des Be- triebsrates betrifft, ist dies ein Punkt, der vom Kunden des Interim-Managers zu beachten ist. Auch dies ist keine Neue- rung, sondern eine Festschreibung der Rechtsprechung. Als Interim Manager sollte man sich daher bewusst sein, dass der Betriebsratsrat im Zweifel seinen Vertrag bzw. den Providervertrag kennt. Wichtig ist schließlich, dass es sich le- diglich um eine Unterrichtungspflicht und kein „hartes“ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates handelt. Fazit und Ausblick Die im Referentenentwurf vorgeschla- genen Gesetzesänderungen sind im Wesentlichen eine gesetzliche Fort- schreibung des status quo der Recht- sprechung. Es verbleibt dabei, dass jeweils eine einzelfallbezogene Ge- samtwürdigung erfolgen muss. Daher beinhaltet der Referentenentwurf keine Verbesserung der Rechtssicherheit für Interim Manager. Ob der Referentenentwurf letztendlich als Gesetz verabschiedet wird, muss abgewartet werden. Es steht zu erwar- ten, dass die bereits begonnen Diskus- sionen andauern werden. Ob aus dem Referentenentwurf dann auch ein Regie- rungsentwurf wird, der auch durch den Bundesrat „geht“, muss man sehen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das Ende der Legislaturperiode unweigerlich naht und ab einem gewissen Punkt häufig keine gesetzgeberischen Ent- scheidungen mehr getroffen, sondern „verschoben“ werden. Dr. Stefan Krüger ist Partner der Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Assoziierter Partner der DDIM) in Köln und Düsseldorf. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind die Sanierungsberatung, Insolvenz-, Gesellschafts- und Finanzie- rungsrecht, insbesondere Factoring, Leasing und Arbeitsrecht. Michael Klipp ist Rechtsanwalt bei der Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf. Seit Beginn der Tätig- keit als Wirtschaftsanwalt ist er im Bereich Arbeitsrecht tätig. Michael Klipp Dr. Stefan Krüger Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Trinkausstraße 7 D-40213 Düsseldorf Tel.: +49 (0)211 - 88 29 29  krueger@mkrg.com  klipp@mkrg.com  www.mkrg.com 56 | INTERIM MANAGEMENT MAGAZIN Tel.: +49 (0)211 - 882929

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