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DDIM Ausgabe 2 - 2015 - Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers nach dem Mindestlohngesetz

WISSEN - RECHT Text: Dr. Markus Janko und Dr. Stefan Krüger Die Einführung des Mindestlohngeset- zes (MiLoG) bringt zahlreichen Pflichten mit sich. Diese treffen in der Regel den Geschäftsführer der GmbH, da dieser gesetzliche Pflichten kraft seiner Stel- lung als vertretungsberechtigtes Organ der GmbH zu erfüllen hat. Gemäß § 16 MiLoG muss der Arbeitge- ber jeden Arbeitnehmer, der in den Bereich des MiLoG fällt vor Beginn der Tätigkeit schriftlich in deutscher Sprache bei der Behörde der Zollverwaltung anmelden. Beigefügt werden müssen dabei sämtliche wesentlichen Angaben über den Arbeitnehmer, die der Behör- de eine ordnungsgemäße Überwachung ermöglichen. Dazu gehören etwa alle persönlichen Angaben des Arbeitnehmers, Arbeits- zeit, -ort und -dauer. Zugleich muss diesen Angaben eine Versicherung zur Einhaltung des gesetzlichen Mindest- lohnes beigefügt werden. Weiter muss der Arbeitgeber nach § 17 MiLoG über jeden Arbeitnehmer, für den das Gesetz über den Mindestlohn relevant ist, ein MiLoG-kompatibles Arbeitszeitkonto führen. Hierbei müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach einer Woche, beginnend mit dem Folgetag der Arbeitsleistung, aufge- zeichnet werden und zwei Jahre aufbe- wahrt werden. Gleiches gilt für den Entleiher dem der Verleiher einen Ar- beitnehmer im Geltungsbereich des MiLoG überlässt. Um eine Kontrolle dieser Verpflichtun- gen durch die Zollverwaltung zu ermög- lichen, müssen diese Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bis zu zwei Jahre bereitgehalten werden. Die Zoll- verwaltung kann ferner verlangen, dass die Unterlagen am Ort der Beschäfti- gung bereitgehalten werden. Nach § 15 MiLoG muss der Arbeitgeber bei einer Kontrolle der Zollverwaltung zur Einhaltung des Mindestlohnes mitwirken. Nach § 15 MiLoG muss der Arbeitgeber bei einer Kontrolle der Zollverwaltung zur Einhaltung des Min- destlohnes mitwirken. Er muss hierbei den Behörden die Arbeitsverträge, die Niederschriften über das Arbeitsverhält- nis und sämtliche andere Geschäftsun- terlagen, die Auskunft über die Einhal- tung des Mindestlohnes geben können, auf Verlangen vorlegen und die Prüfung insgesamt dulden. Dazu gehört auch die Duldung des Betretens des Betriebs- grundstücks und der Geschäftsräume. Bei einem Verstoß gegen die oben ge- nannten Vorschriften sieht § 21 MiLoG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln die Möglichkeit der Verhän- gung eines Bußgeldes vor. Ordnungs- widriges Handeln liegt insbesondere vor in folgenden Fällen:  Nichtduldung oder Nichtmitwirkung bei der Prüfung durch die Zollverwaltung  Nichtduldung des Betretens des Grundstücks/Geschäftsräume 52 | INTERIM MANAGEMENT MAGAZIN Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers nach dem Mindestlohngesetz

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